Richterlich entschieden: Gut so!

Dezember

AKW-Betreiber gehen mit ihrer Klage größtenteils leer aus.

Die Energiekonzerne RWE, Eon und Vattenfall legen 2016 gegen den deutschen Atomausstieg Verfassungsbeschwerde ein. Das staatlich verordnete Aus für ihre Atommeiler würde in ihre Eigentumsrechte und Berufsfreiheit eingreifen. Deshalb fordern sie vom Bund Schadensersatz. Beobachter spekulierten mit rund 20 Milliarden Euro an Entschädigungszahlungen. Anfang Dezember verkündet das Karlsruher Bundesverfassungsgericht sein Urteil – und bestätigt den beschlossenen Atomausstieg.

„Die beschleunigte Abschaltung der Atomkraftwerke ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz vereinbar. Das ist die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts. Die Karlsruher Richter billigen der Entscheidung aus dem März 2011 überragende Gemeinwohlgründe im Hinblick auf den Schutz der Bevölkerung zu. Das ist ein guter Tag für den Atomausstieg.“

Heinz Smital, Kernphysiker und Greenpeace-Atomexperte:

Die Argumente und überzogenen Entschädigungsansprüche der AKW-Betreiber werden mehrheitlich als unberechtigt zurückgewiesen. Die Laufzeitverlängerung spielt nach Ansicht der Richter für mögliche Entschädigungszahlungen keine Rolle. Die Bundesregierung muss lediglich eine Lösung für den geringfügigen Ausgleich finden, den die Richter RWE und Vattenfall zugesprochen haben sowie für die Investitionen in den drei Monaten vor der Reaktorkatastrophe von Fukushima.

Greenpeace setzt sich seit Jahren für einen beschleunigten Atomausstieg ein, unter anderem hat die Organisation 2011 gegen das Gesetz zur Laufzeitverlängerung Beschwerde eingelegt – kurz vor dem verheerenden Unglück in Fukushima, das auf zynische Art die Argumentation bestätigt: So begründete Greenpeace die Beschwerde damit, dass ein Unfall das Leben, die Gesundheit, aber auch das Eigentum von Menschen gefährdet. Auch die Gefahr von terroristischen Angriffen kann nicht mehr als hinzunehmendes Restrisiko abgetan werden. Damit ist ein Atomausstieg nicht mehr nur verfassungsrechtlich möglich, sondern aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.